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AGB

1.    Allgemeines
1.1    Gültigkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen act (AN) und dem Auftraggeber (AG) für alle durch act zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen sowie Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. 
Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die vor- und nachgenannten Bedingungen gelten unter Aus-schluss der „Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen“ des AGs. Diese gelten auch dann nicht, wenn der AG im Verlaufe der Korrespondenz, die aufgrund dieses Vertrages erforderlich wird bzw. bereits stattgefunden hat, auf seine Bedingungen verweist. Unsere Angebote sind freibleibend, falls im Angebot keine Bindungsfrist enthalten ist.
1.2    Geheimhaltung
Der AN verpflichtet sich der Geheimhaltung aller Geschäftsange-legenheiten des AGs und zur entsprechenden Verpflichtung seiner Mitarbeiter. 
1.3    Vermittlungsprovision
Schließt der AG während der Dauer einer aktiven Zusammenar-beit bzw. eines Projektes oder in einem Zeitraum von weniger als 12 Monaten nach Ende dieser Zusammenarbeit mit dem vom AN dafür eingesetzten Mitarbeiter (diese Bezeichnung gilt aus Gründen der Lesbarkeit für beide Geschlechter) einen Arbeitsver-trag, oder wird ein durch die act gmbh vorgeschlagener Bewerber oder Zeitarbeitnehmer (diese Bezeichnungen gelten aus Gründen der Lesbarkeit für beide Geschlechter) vom Interessenten/Kunden unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis über-nommen, so gilt dies als Vermittlung. In einem solchen Fällen ist der AG verpflichtet, eine Vermittlungsprovision an den AN zu zahlen.
Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:
Bei einer Übernahme: 
 innerhalb der ersten 3 Monate beträgt die Provision 2 Bruttomo-natsgehälter 
 vom 4. bis 6. Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsge-hälter 
 vom 7. bis 9. Monat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt 
 vom 10. bis 12. Monat beträgt die Provision ein halbes Brut-tomonatsgehalt
 nach dem 12. Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
Stellt der AG einen vorgestellten Bewerber ohne vorherige Überlas-sung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten an, wird eine Vermittlungsvergütung i.H.v. 28 % des zukünftigen Jahresbrutto-gehaltes bei Ihnen fällig. Abweichende Vereinbarungen, insbe-sondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind im Einzelfall möglich und gelten vorrangig. Sie sind verpflichtet, uns Auskunft über das mit dem Zeitarbeitnehmer oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Jahresbrutto-gehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Geben Sie zwei Wochen nach Aufforderung durch uns keine Auskunft über die Höhe des Bruttomonats-/Jahresbruttogehaltes, sind Sie verpflichtet, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von zwei Kun-denmonatsumsätzen zu zahlen, die sich nach dem für den Zeitarbeitnehmer vereinbarten Stundentarif und der von ihm während der Überlassung geleisteten Arbeitszeit oder dem für die Überlassung des Bewerbers vorgesehenen Stundentarif und für diesen vorgesehenen Arbeitszeit bemisst.
Die dargestellten Vermittlungsprovisionen gelten auch für dem Kunden verbundene Unternehmen.
1.4    Haftung für CAD-Systeme
Sofern im Rahmen des Auftrages CAD-Systeme von AN eingesetzt oder solche zur Nutzung an den AG vermietet werden, haftet der AG sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der CAD-Systeme entste-hen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigungen der im Rahmen des Auftrages eingesetzten CAD-Systeme. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchti-gung von einem Mitarbeiter des ANs verursacht wird.
1.5    Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind nach Erhalt rein netto mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen zu begleichen.
Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann der AN eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Der AN ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn der AN den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des AN. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
1.6    Auftragsabbruch
Bei Auftragsabbruch wird der bis dahin erbrachte Leistungsum-fang in Rechnung gestellt. Hiervon bleibt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche unberührt.
1.7    Unterlagen
Alle Unterlagen, die zur Durchführung des Auftrages vom AG zur Verfügung gestellt werden, sind ausschließlich und uneinge-schränkt Eigentum des AGs.
1.8    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Die §§ des AGG finden sowohl für den AN als auch für den AG Anwendung.
1.9    Gültigkeit
Sollte zwischen den Vertragsparteien bereits eine vertragliche Regelung zu einem früheren Zeitpunkt mit von dieser Ausführung abweichenden Inhalten geschlossen worden sein, so ersetzt die vorstehende die bislang bestehende Vereinbarung.
1.10    Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der auf den Grundlagen dieser allgemei-nen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge unwirk-sam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. AG und AN verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
1.11    Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neu-Isenburg.
2.    Arbeitnehmerüberlassungsverträge
2.1    Leitung, Aufsicht, Haftung, Direktionsrecht
Der von uns in den Betrieb des Kunden entsandte Arbeitnehmer steht unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des AGs. Im Hinblick auf diese Tatsache haftet der AN nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit beim AG verursa-chen sollte. Eine Freistellung des ANs durch den AG im Zusam-menhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbin-dung mit der Ausführung der von unserem Arbeitnehmer durch-geführten Arbeiten erfolgen sollten, gilt als ausdrücklich verein-bart. Trotz dieser Tatsache besteht zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Betrieb des Kunden kein Arbeitsverhältnis, d. h., das sich aus dem Arbeitsrecht ergebende Direktionsrecht des Arbeitgebers liegt ausschließlich beim AN.
2.2    Pflichten des Entleihers
Die Verantwortung zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes liegt beim AG. Insbesondere ist dieser verpflichtet die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen nicht zu überschreiten und die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit gemäß §§ 3, 4 und 5 ArbZG einzuhalten.
Der AG steht dem AN dafür ein, die Fürsorgepflicht eines AG gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer wahrzunehmen. Der AG ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeits-schutzes, der Unfallverhütung sowie der allgemeinen sicherheits-technischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Allgemeine Arbeitskleidung wird vom AN gestellt. Eine evtl. notwendige Vorsorgeuntersuchung ist ebenfalls vom AG durchzuführen. Bei Arbeitsunfällen ist der Auftraggeber zur unverzüglichen schriftlichen Meldung gem. § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet. Dem AN ist eine Durchschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen.
2.3    Mehrarbeit / Zuschläge
Zuschläge für Mehrarbeit sowie Nacht-, Sonntags- und Feiertags-arbeit können individuell vereinbart werden, müssen jedoch mindestens den Regelungen der Tarifverträge Zeitarbeit BAP/DGB-Tarifgemeinschaft entsprechen.
Bei Arbeitsausführung unter Strahlenschutzbedingungen erhöht sich der Normalstundensatz um 50 %.
Als Normalstunden gelten die Stunden, die innerhalb der betrieb-lich festgesetzten Arbeitszeit des Kunden ebenfalls als Normal-stunden gelten, sofern sie sich in den tariflich festgesetzten Grenzen bewegen. Fahrtzeiten bei Dienstreisen werden als Normalstunden berechnet.
2.4    Außergewöhnliche Umstände
Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, kann der AN die Bereitstellung von Arbeitnehmern verschieben oder vom Auftrag ganz bzw. teilweise zurücktreten, Eine Schadensersatzleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
2.5    Berufliche Eignung
Der AG hat den Arbeitnehmer auf seine berufliche Eignung hin geprüft. Er wird dem AG lediglich zur Durchführung der im Auftrag vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung gestellt.
2.6    Abrechnung
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach vereinbarten Stundensätzen aufgrund der vom AG unterzeichneten Nachwei-se.
2.7    Inkasso
Unsere Arbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Wir haften nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass der von uns überlassene Arbeitnehmer mit der Erledigung von Geldangelegenheiten oder ähnlichen Geschäften betraut wird.
2.8    Streik
Im Falle eines legalen Streiks im Betrieb des AGs stellt der AN keine Arbeitnehmer zur Verfügung. 
2.9    Rückmeldefrist
Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die beiderseitige Rück-meldefrist 5 Tage zum Ende der Woche.
2.10    Gesetzliche Regelungen
Es finden die Tarifverträge Zeitarbeit BAP/DGB-Tarifgemeinschaft Anwendung. Je nach Branchenzugehörigkeit des AG fallen Branchenzuschläge an. Für deren Anwendung teilt der AG dem AN ein Referenz-entgelt eines Mitarbeiters des AG mit, welcher die gleiche Tätigkeit verrichtet wie der zu verleihende Mitarbeiter des AN und die gleiche Qualifikation besitzt.

3.    Für Werkverträge (§§ 631 ff. BGB) gelten im besonderen folgende Geschäftsbedingun-gen:
3.1    Leistungsgegenstand
Der AN wird für den AG Planungs-, Dokumentations-, Entwicklungs- und Konstruktionsaufgaben ausführen. Leistungsgegenstand, -umfang und -zeit werden vor Beginn der Durchführung eines Auftrages zwischen AG und AN schriftlich festgelegt.
3.2    Leistungsort
Der Auftrag wird in den Technischen Büros des ANs durchgeführt. Die Ausführung im Betrieb des AGs kann ganz oder in Teilen vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgege-ben werden können und / oder wenn kontinuierlich Fachgesprä-che bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind.
3.3    Auftragsdurchführung
Der AG gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
Der AG haftet gegenüber dem AN dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlas-senen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch den AN ausschließen oder beeinträchtigen.
Im Falle des Verzuges ist der AG berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädi-gung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftrag-gebers wegen Verzuges sind ausgeschlossen. Zu den Ausnah-men dieses Haftungsausschlusses gelten die Bestimmungen zu Punkt 3.7 sowie 3.8 entsprechend.
Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist den AN von der Leistungsverpflichtung befreit.
3.4    Weisungsrecht
Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung seiner Erfüllungsgehilfen obliegen, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AGs durchge-führt wird, ausschließlich dem AN. 
Hiervon unberührt bleibt das Recht des AGs, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen.
3.5    Leistungsfortschritt
Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Nach Fertigstellung des Auftrages wird ein vom AG und AN zu unter-zeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt; ebenso bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen.
3.6    Preisgestaltung
Die Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder nach Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Abrechnung für Aufträge erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die gesondert zu vereinbaren sind. Im Übrigen gilt die jeweils gültige Preisliste des ANs.
3.7    Sachmangelhaftung
Ist die Leistung des ANs mit Mängeln behaftet, so richten sich die Sachmängelhaftungsansprüche des AGs nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatzansprüche – gleich auf welchem Rechtsgrund beruhend – sind hingegen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des ANs oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. 
Der AN leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesse-rung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesse-rung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversu-che fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadens-ersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. 3.8 verlangen. 
Die Beschränkungen und Begrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus schriftlich gegebenen Garantien sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. 
Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
3.8    Haftung, Haftpflicht
Der AN hat sein Haftpflichtrisiko durch Abschluss einer sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden beziehenden Haft-pflichtversicherung in Höhe von jeweils EUR 1.500.000,- geregelt. Der Höhe nach wird eine weitergehende Haftung ausgeschlos-sen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verlet-zung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Schadenser-satzansprüche des AG verjähren in 24 Monaten.
3.9    Abnahme des Gewerks
Erklärt der AG trotzt Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme, kann ihm der AN schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern der AN hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
3.10    Verbesserungsvorschläge, Erfindungen
Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvor-schlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern des ANs gemacht werden, ist der AN nach Aufforde-rung des AGs verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultieren-den Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflich-tungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den AG zu übertra-gen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
 

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